Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
I. Schiffsbestand
§ 1
Es soll bestehen:
1. die Schlachtflotte:
aus 2 Flottenflaggschiffen,
4 Geschwadern zu je 8 Linienschiffen,
8 Großen Kreuzern und 24 Kleinen Kreuzern als Aufklärungsschiffe
2. die Auslandsflotte:
aus 3 Großen Kreuzern
10 Kleinen Kreuzern
3. die Materialreserve:
aus 4 Linienschiffen,
3 Großen Kreuzern,
4 Kleinen Kreuzern.
Aus diesen Sollbestand kommen bei Erlaß dieses Gesetzes die in der Anlage A aufgeführten Schiffe in Anrechnung.
§ 2
Ausgenommen bei Schiffsverlusten sollen ersetzt werden:
Linienschiffe nach 25 Jahren,
Kreuzer nach 20 Jahren.
Die Fristen laufen vom Jahre der Bewilligung der ersten Rate des zu ersetzenden Schiffes bis zur Bewilligung der ersten Rate des Ersatzschiffes.
Für den Zeirtaum von 1901 bis 1917 werden die Ersatzbauten nach der Anlage B geregelt.
II. Indiensthaltung
§ 3
Bezüglich der Indiensthaltung der Schlachtflotte gelten folgende Grundsätze:
1. Das 1. und 2. Geschwader bilden die aktive Schlachtflotte, das 3. und 4. Geschwader die Reserveschlachtflotte.
2. Von der aktiven Schlachtflotte sollen sämtliche, von der Reserveschlachtflotte die Hälfte der Linienschiffe und Kreuzer dauernd im Dienste gehalten werden.
3. Zu Manövern sollen einzelne außer Dienst befindliche Schiffe der Reserveschlachtflotte vorübergehend in Dienst gestellt werden.
III. Personalbestand
§ 4
An Deckoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der Matrosendivisionen, Werftdivisionen und Torpedoabteilungen sollen vorhanden sein:
1. volle Besatzungen für die zur aktiven Schlachtflotte gehörigen Schiffe, für die Hälfte der Torpedoboote, die Schulschiffe und die Spezialschiffe
2. Besatzungsstämme (Maschinenpersonal 2/3, übriges Personal 1/3 der vollen Besatzungen) für die zur Reserveschlachtflotte gehörigen Schiffe, sowie für die 2. Hälfte der Torpedoboote
3. 11/2fache Besatzungen für die im Auslande befindlichen Schiffe
4. der erforderliche Landbedarf
5. ein Zuschlag von 5 Prozent zum Gesamtbedarfe.
IV. Kosten
§ 5
Die Bereitstellung der zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den Reichshaushaltsetat.
§ 6
Insoweit vom Rechnungsjahr 1901 ab der Mehrbedarf an fortdauernden und einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats der Marineverwaltung den Mehrertrag der Reichsstempelabgaben über die Summe von 53.708.000 Mark hinaus übersteigt und der Fehlbetrag nicht in den sonstigen Einnahmen des Reichs seine Deckung findet, darf der letztere nicht durch Erhöhung oder Vermehrung der indirekten, den Massenverbrauch belastenden Reichsabgaben aufgebracht werden.
V. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit den Gesetzen, betreffend Abänderung des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 (Reichsgesetzblatt Seite 381), und, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes, in Kraft.
Das Gesetz, betreffend die deutsche Flotte, vom 10. April 1898 wird aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.