Die Novellierungen der Flottengesetze 1906, 1908 und 1912

Novelle zum Gesetze, betreffend die Deutsche Flotte

(Veröffentlicht im Deutschen Reichsgesetzblatt Nr. 34/1906 v. 14. Juni 1906)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

 

Einziger Paragraph

Der im § 1 des Gesetzes, betreffend die Deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900 festgesetzte Schiffsbestand wird vermehrt:

1. bei der Auslandsflotte um 5 Große Kreuzer

2. bei der Materialreserve um 1 Großen Kreuzer

Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte

(Veröffentlicht im Deutschen Reichsgesetzblatt Nr. 17/1908 v. 18. April 1908)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

 

Einziger Paragraph

An Stelle des § 2 des Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900 tritt der nachfolgende

§ 2

Ausgenommen bei Schiffsverlusten sollen Linienschiffe und Kreuzer nach 20 Jahren ersetzt werden.

Ge

(Veröffentlicht im Deutschen Reichsgesetzblatt Nr. 36/1912 v. 20. Juni 1912)

Es soll bestehen:

1. die Schlachtflotte aus:

- 1 Flottenflaggschiff

- 5 Geschwadern zu je 8 Linienschiffen

- 12 Großen Kreuzern und 30 Kleinen Kreuzern als Aufklärungsschiffe;

 

2. die Auslandsflotte aus:

- 8 Großen Kreuzern

- 10 Kleinen Kreuzern

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- Straßennamen: es werden die zeitgenössischen Namen genannt, die heutigen Namen stehen in Klammern dahinter

 

- Zitierte Texte, Verträge usw. wurden in originaler, zeitge-nössischer Schreibweise übernommen

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