Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph
Der im § 1 des Gesetzes, betreffend die Deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900 festgesetzte Schiffsbestand wird vermehrt:
1. bei der Auslandsflotte um 5 Große Kreuzer
2. bei der Materialreserve um 1 Großen Kreuzer
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph
An Stelle des § 2 des Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900 tritt der nachfolgende
§ 2
Ausgenommen bei Schiffsverlusten sollen Linienschiffe und Kreuzer nach 20 Jahren ersetzt werden.
Es soll bestehen:
1. die Schlachtflotte aus:
- 1 Flottenflaggschiff
- 5 Geschwadern zu je 8 Linienschiffen
- 12 Großen Kreuzern und 30 Kleinen Kreuzern als Aufklärungsschiffe;
2. die Auslandsflotte aus:
- 8 Großen Kreuzern
- 10 Kleinen Kreuzern