Wir Friedrich Wilhelm
von GOTTES Gnaden
König von Preußen,
Markgraf zu Brandenburg
souveräner und oberster Herzog von Schlesien,
wie auch der der Grafschaft Glatz, Großherzog vom Niederrhein und von Posen, Herzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, in Geldern, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berg, Stettin, Pommern, der Caßuben und Wenden, zu Mecklenburg und Croßen, Burggraf zu Nürnberg, Landgraf zu Thüringen, Markgraf der Ober- und Nieder-Lausitz, Prinz von Oranien, Neuenburg und Valendis, Fürst zu Rügen, Paderborn, Halberstadt, Münster, Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg, Mörs, Eichsfeld und Erfurt, Graf zu Hohenzollern, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu Ruppin, der Mark, zu Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Schwerin, Lingen, Sigmaringen und Veringen, Pyrmont, Herr der Lande Rostock, Stargard, Lauenburg, Bütow, zu Haigerloch und Wöhrstein
Urkunden und bekennen hiermit:
Nachdem Wir von dem zwischen Unserem Bevollmächtigten und vom Bevollmächtigten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Oldenburg abgeschlossenen Vertrage, betreffend die Übernahme des maritimen Schutzes des Oldenburgischen Seehandels und der Oldenburgischen Seeschiffahrt durch Preußen, und die dagegen von Oldenburg geleistete Abtretung eines zur Anlegung eines Kriegshafens geeigneten Gebietes an Preußen, welcher Vertrag wörtlich also lautet:
Seine Majestät der König von Preußen und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg
haben in Erwägung, daß Preußen zur angemessenen Entwicklung seiner Kriegs-Marine eines Stations-
punktes an der Nordseeküste, und Oldenburg des Schutzes für seinen Seehandel und seine Seeschiffahrt bedarf, welcher auf den bisher eingeschlagenen Wegen nicht zu erlangen gewesen ist, den Entschluß gefaßt, über diese Angelegenheit einen Vertrag abzuschließen, und zu dem Ende Bevollmächtigte ernannt, nämlich:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Regierungs Rath, Doctor juris Ernst Gaebler,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
Höchst Ihren Regierungs Rath Albrecht Johannes Theodor Erdmann,
welche, nach gesehener Auswechslung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt der landesherrlichen Ratifikationen, über folgende Bestimmung einig geworden sind:
Preußen stellt den Oldenburgischen Seehandel und die Oldenburgische Seeschiffahrt dergestalt unter den Schutz seiner Kriegs-Marine, daß es sich verpflichtet, alle Schiffe, welche Oldenburgisches Eigenthum sind und unter Oldenburgischer Flagge fahren, überall ebenso zu schützen und zu vertheidigen, wie diejenigen Schiffe, welche Preußisches Eigenthum sind, und unter Preußischer Flagge fahren.
Es bleibt selbstverständlich Oldenburg jederzeit unbenommen, auf diesen Schutz zu verzichten.
Preußen verpflichtet sich, so oft die Umstände nach dem Ermessen Oldenburgs es erheischen, und Oldenburg es beantragt, den Schutz der Oldenburgischen Küsten gegen feindliche Angriffe von der Wasserseite zu übernehmen.
Mit Rücksicht auf die in den Artikeln 1 und 2 übernommenen Verbindlichkeiten wird Preußen eine Flottenstation im Jadebusen unterhalten, und zu diesem Zwecke daselbst einen Kriegshafen auf eigenen Kosten herstellen.
Zu dem Ende tritt Oldenburg an Preußen mit voller Staatshoheit ab:
I. an der westlichen Seite der Jahde ein Gebiet, dessen Grenze nachstehend bestimmt wird:
Sollte der von Preußen für das Marine Etablissement angenommene Plan an einzelnen Stellen kleine Erweiterungen des abgetretenen Areals erfordern, so verspricht Oldenburg, die Abtretung der Staatshoheit auf diese Erweiterungen auszudehnen, sobald Preußen sich verpflichtet, den Plan in dem angegebenen Umfange auszuführen.
Falls Preußen später beabsichtigen möchte, zu mehrerem Schutze der Rhede in der Richtung des Eckwarder Flügeldeichs auf der dort in der Jahde belegenen Plate (Feldsteert) ein Festungswerk anzulegen, wird Oldenburg auch den dazu benöthigten Raum mit voller Staatshoheit an Preußen abtreten.
Rücksichtlich der in den abgetretenen Gebietstheilen belegenen Deiche, Deichbermen, Groden und Watte überträgt Oldenburg an Preußen außer der vollen Staatshoheit auch das Privat-Eigenthum, so weit solches dem Oldenburgischen Staat zusteht. Die Erwerbung des Privat-Eigenthums an den Binnendeichsländereien bleibt Preußen überlassen, auf eigene Kosten zu bewirken.
Die Bewohner der abgetretenen Gebietstheile werden nicht als sofort mit abgetreten angesehen, sondern als Oldenburgische, im Preußischen angesessene Unterthanen erachtet, sofern sie nicht selber wünschen, in den Preußischen Unterthanen-Verband aufgenommen zu werden, worüber sie sich innerhalb Jahresfrist nach der Preußischen Besitzergreifung zu erklären haben. Geben sie diese Erklärung ab, so sind sie dadurch ohne Weiteres in den Preußischen Unterthanen-Verband aufgenommen.
Die Übergabe der nach Artikel 4 abgetretenen Gebietstheile soll unmittelbar nach der in dem Einen oder dem Anderen der beiden contrahirenden Staaten erfolgten Publikation dieses Vertrages Statt finden. Zu dem Ende werden Preußen und Oldenburg Comissarien ernennen, welche zugleich die Regulierung der Grenzen an Ort und Stelle vorzunehmen haben, und ermächtigt sein sollen, sich, mit Festhaltung des durch die Grenzbeschreibung (Artikel 4) bestimmten Flächen-Inhalts, über Abweichungen im Einzelnen, den gegenseitigen Wünschen entsprechend, zu verständigen. In Entstehung einer Vereinbarung verbleibt es bei den in der Grenzbeschreibung angegebenen Linien.
Die solchergestalt festgesetzten Grenzen sind zu Lande durch Versteinung oder Abpfählung, zu Wasser durch Legung entsprechender Seezeichen auf gemeinschaftliche Kosten zu bezeichnen und zu unterhalten.
In Betracht des wesentlichen Interesses, welches sich für Oldenburg an die baldige Gewährung der von Preußen gemachten Zusagen knüpft, verspricht Preußen, unmittelbar nach Publikation des gegenwärtigen Vertrages mit den Arbeiten zur Herstellung des Kriegshafens in möglichst ausgedehntem Maße zu beginnen, in gleicher Weise mit denselben ununterbrochen bis zur Vollendung des Werkes fortzufahren und zu diesem Zwecke in den ersten drei Jahren, von der Ratifikation des Vertrages an gerechnet, mindestens 400 000 Rthlr. (geschrieben: Vierhunderttausend Thaler) Preuß. Courant auf die Ausführung zu verwenden.
Sollte die Verwendung dieser Summe der 400 000 Rthlr. in den genannten drei Jahren nicht Statt gefunden haben, so kann Oldenburg alsdann diesen Vertrag in so weit als wieder aufgehoben betrachten, daß die laut Artikel 4 abgetretene Staatshoheit eo ispo an Oldenburg zurückfällt, sobald Oldenburg erklärt, daß es diesen Rückfall wolle.
Dasselbe gilt, wenn Preußen später das Marine-Etablissement wieder aufgeben sollte.
Abgesehen von dem im Artikel 10 vorgesehenen Falle erfolgt die Übertragung der vollen Staatshoheit über die Oldenburgischen Gebietstheile, deren Grenzen im Artikel 4 dieses Vertrages bestimmt sind, an Preußen unwiderruflich, und kann namentlich durch einen etwaigen Verzicht Oldenburgs auf den See- und Küstenschutz Preußens (Artikel 1 und 2) nicht rückgängig gemacht werden. Dagegen darf Preußen diese Staatshoheit weder ganz noch theilweis und unter keiner Bedingung irgend einem dritten Staate ohne Genehmigung Oldenburgs einräumen oder übertragen.
Die Abtretung des Wassergebiets erfolgt mit der von Preußen übernommenen Verpflichtung, die Handels-schiffahrt dort nicht mit Abgaben zu belasten, dieselbe auch, so weit es nicht die nothwendigen, mit möglichster Schonung zu übenden marinepolizeilichen Rücksichten erheischen, weder zu stören noch zu erschweren.
In Betracht, daß die im Artikel 4 stipulirte Gebietsabtretung lediglich behufs der Anlegung eines Kriegshafens erfolgt, verzichtet Preußen ausdrücklich darauf, dort einen Handelshafen anzulegen oder entstehen zu lassen, und verheißt zugleich, die Ansiedlung von Handwerkern und Gewerbetreibenden daselbst über das Bedürfniß des Marine-Etablissements und der Flotte hinaus zu verhindern, so weit solches die Preußischen Landesgesetze irgend gestatten.
Im Betreff derjenigen Ländereien, welche die Krone Preußen bis zu dem Abstande einer viertel geographischen Meile von dem mit Staatshoheit erlangten Gebiete als Privat-Eigenthum erwerben sollte, wozu ihr die Befugnis auch durch die künftige Gesetzgebung Oldenburgs nicht genommen werden darf, wird derselben das Recht beigelegt, daß rücksichtlich dieses Privat-Eigenthums niemals eine Expropriation mit Ausnahme der Abwässerungs-Anlagen und öffentlichen Wegen etwa erforderlichen, Statt finden darf, und die darauf befindlichen Gebäude ohne Verpflichtung zum Wiederaufbau abgebrochen werden können.
Mit Rücksicht darauf, daß die Ausdehnung des an Preußen abgetretenen Areals die Freilassung eines genügenden Festungsrayons nicht gestattet, verpflichtet sich Oldenburg, im Abstande einer geographischen Meile von den Grenzen jenes Areals keine Festungswerke anzulegen.
Oldenburg sichert den nach der Preußischen Flottenstation bestimmten oder von dort her kommenden Schiffen seinerseits freie, von allen Abgaben unbeschwerte und ungehinderte Fahrt auf der Jahde zu.
Desgleichen gesteht Oldenburg Preußen auf der Rhede zwischen der Heppenser Ecke und der Eckwarder Hörne unbeschadet der Oldenburg verbleibenden Staatshoheit das Recht der Marine Polizei zu, welches jedoch Preußen mit möglichster Schonung insbesondere der Handelsschiffahrt und der Fischerei, zu üben verspricht. Ein von beiden Theilen zu vereinbarendes Regulativ wird das Nähere hierüber bestimmen.
Oldenburg räumt Preußen die Befugniß ein, die auf der Jahde vom Außenhafen bei Fährhuck bis zur offenen See erforderlichen Tonnen, Baken, Leuchtfeuer und sonstigen Schiffahrtszeichen mit Ausnahme derer auf der Insel Wangerooge, auf eigene Kosten zu bestimmen, herzustellen und zu unterhalten, Preußen übernimmt hierzu die Verpflichtung und verspricht, dabei etwaige Anträge Oldenburgs im Interesse der Handelschiffahrt möglichst zu berücksichtigen.
Es ist Preußen unbenommen, eigene Lotsen für seine Kriegs- und Transportschiffe aller Art zu halten, und sich ihrer im Bereich der Jahde zu bedienen.
Über die etwaige Theilnahme Preußens an Oldenburgischen Quarantaine-Anstalten an der Jahde bleibt besondere Verständigung vorbehalten. Auf demselben Wege soll das Nöthige wegen der einzurichtenden Postkommunikation mit dem Hafen-Etablissement geregelt werden.
Falls Preußen das Trockendock bei Brake für seine Marine zu benutzen wünschen sollte, verspricht Olden-burg, auf Verhandlungen mit möglichster Berücksichtigung der desfallsigen Wünsche einzugehen.
Oldenburg räumt Preußen nach und von den abgetretenen Gebietstheilen für diejenigen Truppen und tech-nischen Corps, welche dort ein Unterkommen finden können, so wie für die Bemannung dortiger Preußischer Kriegs- und Transportschiffe die nöthigen Militairstraßen ein, und zwar, wenn nicht ein Anderes verabredet wird, Eine von der Jeverschen Seite des Jahdebusens in der Richtung nach Minden, die Anderen von der Eckwarder Hörne nach Fedderwarder Siel und Großen Siel.
Eine besonders zu schließende Convention wird die Etappen dieser Militairstraßen bestimmen, und die Verhältnisse auf den Grundlagen, welche für andere schon vorhandene Preußische Militairstraßen bestehen, jedoch dergestalt ordnen, daß für die Preußischen Mannschaften wenigstens eben so hohe Vergütungssätze bezahlt werden müssen, wie Oldenburg für das eigene Militair im eigenen Lande bezahlt.
Inhalt Artikel 23 - 31 folgt!
So gesehen und vollzogen, Berlin den 20. Juli 1853
Dr. Ernst Gaebler (L.S.) (Locus sigilli, an Stelle des Siegels)
Albrecht Johannes Theodor Erdmann (L.S.) (Locus sigilli, an Stelle des Siegels)
Bei Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen Preußen und Oldenburg abgeschlossenen Vertrages, betreffend die Übernahme des maritimen Schutzes des Oldenburgischen Seehandels und der Oldenbur-gischen Seeschiffahrt durch Preußen, und die dagegen von Oldenburg geleistete Abtretung eines zur Anlegung eines Kriegshafens geeigneten Gebiets an Preußen, haben die beiderseitigen Bevollmächtigten sich noch über folgenden Separat-Vertrag geeinigt, welcher, obwohl zur unmittelbaren Veröffentlichung nicht bestimmt, dennoch der Ratifikation mit unterliegen, und dieselbe Dauer, Kraft und Geltung haben soll, als wäre derselbe in den Haupt-Vertrag aufgenommen.
Für die durch den heutigen Staats-Vertrag von Oldenburg an Preußen geleistete Abtretung zweier Gebiets-theile am Jahdebusen zur Anlegung eines Kriegshafens gewährt Preußen außer dem in den Artikeln 1. und 2. des gedachten Vertrages übernommenen See- und Küstenschutz, noch eine Entschädigung, welche, wenn irgend möglich, durch Einverleibung der Herrschaft Kniphausen in die Herrschaft Jever erfolgen soll.
Zu diesem Zwecke verspricht Preußen, sich möglichst zu bemühen, den Gräflich-Bentinck'schen Erbfolge-streit durch Vergleich zu erledigen, und zu bewirken, daß die Herrschaft Kniphausen mit allen Rechten und Gerechtigkeiten, wie solche gegenwärtig von der Gräflich-Bentickschen Familie besessen wird, insbeson-dere mit den dieser Familie zustehenden Hoheitsrechten, mit dem Eigenthum sämmtlicher innerhalb der Herrschaft belegenen Domanial-Gefällen, überhaupt mit allen Einnahmen, von den streitenden Parteien gegen eine von Preußen zu leistende Entschädigung an Oldenburg abgetreten werde.
Oldenburg wird bei den desfallsigen Verhandlungen in jeder Beziehung seine Unterstützung eintreten lassen.
Sollte der im Artikel 2. erwähnte Zweck nicht in seiner ganzen Ausdehnung zu erreichen sein, so wird Preußen versuchen, die Angelegenheit wenigstens dahin zu reguliren, daß die Herrschaft Kniphausen aus dem Bentickschen Streite ausscheide, und in der im Artikel 2. gedachten Weise an Oldenburg übergeht.
Wäre auch die im Artikel 3 gedachte Regulirung nicht zu ermöglichen, so verpflichtet sich Preußen, an Oldenburg
Oldenburg übernimmt mit der Herrschaft Kniphausen die in derselben vorhandenen Beamten und Pensionaire.
Für den Fall, daß die Herrschaft Kniphausen an Oldenburg abgetreten, aber wider Erwarten von irgend einer Seite ganz, oder theilweise evincirt werden sollte, verpflichtet sich Preußen, Oldenburg durch eine Summe zu entschädigen, welche, bei der Eviction der ganzen Herrschaft, den im Artikel 4. lit. a und b. dieses Separat-Vertrages genannten Kapitalbeträgen gleich ist, sonst aber pro rata berechnet wird, nebst Zinsen zu 4 pro Cent von dem Zeitpunkte an, von welchem ab Oldenburg dem Evincirenden die Früchte des evincirten Gegenstandes zu erstatten hat, so wie die etwaigen Proceßkosten zu vergüten.
Vorstehender Separat-Vertrag soll ratificirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden zugleich mit denjenigen des heut unterzeichneten Haupt-Vertrages ausgewechselt werden.
So gesehen und vollzogen, Berlin den 20. Juli 1853
Dr. Ernst Gaebler (L.S.)
Albrecht Johannes Theodor Erdmann (L.S.)
Bei Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen Preußen und Oldenburg abgeschlossenen Vertrages, betreffend die Übernahme des maritimen Schutzes des Oldenburgischen Seehandels und der Oldenbur-gischen Seeschiffahrt durch Preußen, und die dagegen von Oldenburg geleistete Abtretung eines zur Anlegung eines Kriegshafens geeigneten Gebiets an Preußen, so wie des zu diesem Vertrage gehörigen Separat-Vertrages haben die beiderseitigen Bevollmächtigten sich noch über folgende Zusatz-Artikel geeinigt, welche, obwohl zur unmittelbaren Veröffentlichung nicht bestimmt, dennoch der Ratifikation mit unterliegen, und dieselbe Dauer, Kraft und Geltung haben soll, als wären sie in den Haupt- und respective Separat-Vertrag mit aufgenommen.
Die in dem Artikel 4. des Separat-Vertrages erwähnten Netto-Einkünfte der Herrschaft Kniphausen sind in der Weise gedacht, wie sie sich unter Oldenburgischer Regierung und Verwaltung, d.h. nach Beseitigung der bisher durch Schulen und Renten, so wie durch die Gräflich-Bentinksche Separat-Verwaltung entstandenen Einnahme-Schmälerungen herausstellen würden.
Um jedoch alle Ungewißheit und Mißverständnisse bei der Berechnung zu vermeiden, ist bestimmt, daß die Brutto-Einnahme der Kniphauser Gräflichen und der Kniphauser Landes-Kasse, wie solche sich aus den Rechnungen dieser Kassen pro 1851 ergiebt, nach Abzug von 10 pro-Cent, als der ein für alle Mal festgesetzte Betrag der von Preußen zu gewährenden Netto-Einkünfte der Herrschaft Kniphausen gelten soll.
Die Übertragung der Herrschaft Kniphausen an Oldenburg muß schuldenfrei erfolgen. Preußen kann jedoch, sofern sich die Abtragung der auf der Herrschaft haftenden Schulden und Renten nicht sofort bewerkstelligen lassen sollte, für dieselben an Oldenburg die entsprechenden Kapitalsummen zahlen, welche mit 4 pro Cent berechnet werden, insofern die Schulden nicht zu einem anderen Zinsfuße haften.
Wenn es Preußen nicht gelingen sollte, die Übertragung der Herrschaft Kniphausen von der Gräflich Bentinckschen Familie an Oldenburg innerhalb Jahresfrist nach Publikation des Vertrages zu bewirken, so verzinst es alsdann an Oldenburg vorläufig die in dem Artikel 4. lit. a. und b. des Separat-Vertrages genannten Kapitalsbeträge mit jährlich 4 pro Cent.
Ist die Herrschaft Kniphausen beim Ablauf des dritten Jahres nach Ratifikation dieser Zusatz-Artikel noch nicht an Oldenburg übertragen, so steht es Oldenburg frei, unter Verzicht auf Kniphausen die Auszahlung der im Artikel 4 lit. a. und b. des Separat-Vertrages genannten Kapitalsbeträge zu verlangen, welche dann Ein Jahr darauf erfolgen muß. Dagegen ist Preußen ebenfalls berechtigt, beim Mißlingen des Versuchs die Abtretung Kniphausens an Oldenburg zu bewirken, von Oldenburg die Annahme der mehrgedachten Kapitalsbeträge Ein Jahr nach Aufkündigung zu verlangen.
Oldenburg erklärt sich bereit, vor Publikation des Vertrages die der Krone Preußen überlassene Erwerbung des Privat-Eigenthums an den Binnendeichsländereien (Artikel 7) durch Ankäufe unter der Hand für Preußische Rechnung möglichst zu erleichtern.
Nach der Publikation des Vertrages muß es Preußen anheimgestellt bleiben, diese Erwerbungen im Wege des Ankaufs oder der Expropriation selbst zu bewirken.
Gleichzeitig verspricht Oldenburg, das Areal innerhalb des Abstandes einer viertel geographischen Meile von den Grenzen des an Preußen abgetretenen Gebiets nicht selbst zu erwerben, und seine guten Dienste eintreten zu lassen, damit Preußen das Eigenthum desselben auf die mindest kostspielige Weise erlange.
Vorstehende Zusatz-Artikel sollen ratificirt, und die Ratifikations-Urkunden zugleich mit denjenigen des heut unterzeichneten Haupt-Vertrages und des Separat-Vertrages ausgewechselt werden.
So gesehen und vollzogen Berlin, den 20. Juli 1853
Dr. Ernst Gaebler (L.S.)
Albrecht Johannes Theodor Erdmann (L.S.)