Wir Friedrich Wilhelm
von GOTTES Gnaden
König von Preußen,
Markgraf zu Brandenburg
souveräner und oberster Herzog von Schlesien,
wie auch der der Grafschaft Glatz, Großherzog vom Niederrhein und von Posen, Herzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, in Geldern, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berg, Stettin, Pommern, der Caßuben und Wenden, zu Mecklenburg und Croßen, Burggraf zu Nürnberg, Landgraf zu Thüringen, Markgraf der Ober- und Nieder-Lausitz, Prinz von Oranien, Neuenburg und Valendis, Fürst zu Rügen, Paderborn, Halberstadt, Münster, Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg, Mörs, Eichsfeld und Erfurt, Graf zu Hohenzollern, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu Ruppin, der Mark, zu Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Schwerin, Lingen, Sigmaringen und Veringen, Pyrmont, Herr der Lande Rostock, Stargard, Lauenburg, Bütow, zu Haigerloch und Wöhrstein
Urkunden und bekennen hiermit:
Nachdem Wir von dem zwischen Unserem Bevollmächtigten und vom Bevollmächtigten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Oldenburg abgeschlossenen Vertrage, betreffend die Übernahme des maritimen Schutzes des Oldenburgischen Seehandels und der Oldenburgischen Seeschiffahrt durch Preußen, und die dagegen von Oldenburg geleistete Abtretung eines zur Anlegung eines Kriegshafens geeigneten Gebietes an Preußen, welcher Vertrag wörtlich also lautet:
Seine Majestät der König von Preußen und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg
haben in Erwägung, daß Preußen zur angemessenen Entwicklung seiner Kriegs-Marine eines Stations-
punktes an der Nordseeküste, und Oldenburg des Schutzes für seinen Seehandel und seine Seeschiffahrt bedarf, welcher auf den bisher eingeschlagenen Wegen nicht zu erlangen gewesen ist, den Entschluß gefaßt, über diese Angelegenheit einen Vertrag abzuschließen, und zu dem Ende Bevollmächtigte ernannt, nämlich:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Regierungs Rath, Doctor juris Ernst Gaebler,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
Höchst Ihren Regierungs Rath Albrecht Johannes Theodor Erdmann,
welche, nach gesehener Auswechslung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt der landesherrlichen Ratifikationen, über folgende Bestimmung einig geworden sind:
Preußen stellt den Oldenburgischen Seehandel und die Oldenburgische Seeschiffahrt dergestalt unter den Schutz seiner Kriegs-Marine, daß es sich verpflichtet, alle Schiffe, welche Oldenburgisches Eigenthum sind und unter Oldenburgischer Flagge fahren, überall ebenso zu schützen und zu vertheidigen, wie diejenigen Schiffe, welche Preußisches Eigenthum sind, und unter Preußischer Flagge fahren.
Es bleibt selbstverständlich Oldenburg jederzeit unbenommen, auf diesen Schutz zu verzichten.
Preußen verpflichtet sich, so oft die Umstände nach dem Ermessen Oldenburgs es erheischen, und Oldenburg es beantragt, den Schutz der Oldenburgischen Küsten gegen feindliche Angriffe von der Wasserseite zu übernehmen.
Mit Rücksicht auf die in den Artikeln 1 und 2 übernommenen Verbindlichkeiten wird Preußen eine Flottenstation im Jadebusen unterhalten, und zu diesem Zwecke daselbst einen Kriegshafen auf eigenen Kosten herstellen.
Zu dem Ende tritt Oldenburg an Preußen mit voller Staatshoheit ab:
I. an der westlichen Seite der Jahde ein Gebiet, dessen Grenze nachstehend bestimmt wird:
Sollte der von Preußen für das Marine Etablissement angenommene Plan an einzelnen Stellen kleine Erweiterungen des abgetretenen Areals erfordern, so verspricht Oldenburg, die Abtretung der Staatshoheit auf diese Erweiterungen auszudehnen, sobald Preußen sich verpflichtet, den Plan in dem angegebenen Umfange auszuführen.
Falls Preußen später beabsichtigen möchte, zu mehrerem Schutze der Rhede in der Richtung des Eckwarder Flügeldeichs auf der dort in der Jahde belegenen Plate (Feldsteert) ein Festungswerk anzulegen, wird Oldenburg auch den dazu benöthigten Raum mit voller Staatshoheit an Preußen abtreten.
Inhalt Artikel 7 - 31 folgt!
So gesehen und vollzogen, Berlin den 20. Juli 1853
Dr. Ernst Gaebler (L.S.) (Locus sigilli, an Stelle des Siegels)
Albrecht Johannes Theodor Erdmann (L.S.) (Locus sigilli, an Stelle des Siegels)
Bei Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen Preußen und Oldenburg abgeschlossenen Vertrages, betreffend die Übernahme des maritimen Schutzes des Oldenburgischen Seehandels und der Oldenbur-gischen Seeschiffahrt durch Preußen, und die dagegen von Oldenburg geleistete Abtretung eines zur Anlegung eines Kriegshafens geeigneten Gebiets an Preußen, haben die beiderseitigen Bevollmächtigten sich noch über folgenden Separat-Vertrag geeinigt, welcher, obwohl zur unmittelbaren Veröffentlichung nicht bestimmt, dennoch der Ratifikation mit unterliegen, und dieselbe Dauer, Kraft und Geltung haben soll, als wäre derselbe in den Haupt-Vertrag aufgenommen.
Für die durch den heutigen Staats-Vertrag von Oldenburg an Preußen geleistete Abtretung zweier Gebiets-theile am Jahdebusen zur Anlegung eines Kriegshafens gewährt Preußen außer dem in den Artikeln 1. und 2. des gedachten Vertrages übernommenen See- und Küstenschutz, noch eine Entschädigung, welche, wenn irgend möglich, durch Einverleibung der Herrschaft Kniphausen in die Herrschaft Jever erfolgen soll.
Zu diesem Zwecke verspricht Preußen, sich möglichst zu bemühen, den Gräflich-Bentinck'schen Erbfolge-streit durch Vergleich zu erledigen, und zu bewirken, daß die Herrschaft Kniphausen mit allen Rechten und Gerechtigkeiten, wie solche gegenwärtig von der Gräflich-Bentickschen Familie besessen wird, insbeson-dere mit den dieser Familie zustehenden Hoheitsrechten, mit dem Eigenthum sämmtlicher innerhalb der Herrschaft belegenen Domanial-Gefällen, überhaupt mit allen Einnahmen, von den streitenden Parteien gegen eine von Preußen zu leistende Entschädigung an Oldenburg abgetreten werde.
Oldenburg wird bei den desfallsigen Verhandlungen in jeder Beziehung seine Unterstützung eintreten lassen.
Sollte der im Artikel 2. erwähnte Zweck nicht in seiner ganzen Ausdehnung zu erreichen sein, so wird Preußen versuchen, die Angelegenheit wenigstens dahin zu reguliren, daß die Herrschaft Kniphausen aus dem Bentickschen Streite ausscheide, und in der im Artikel 2. gedachten Weise an Oldenburg übergeht.
Wäre auch die im Artikel 3 gedachte Regulirung nicht zu ermöglichen, so verpflichtet sich Preußen, an Oldenburg
Oldenburg übernimmt mit der Herrschaft Kniphausen die in derselben vorhandenen Beamten und Pensionaire.
Für den Fall, daß die Herrschaft Kniphausen an Oldenburg abgetreten, aber wider Erwarten von irgend einer Seite ganz, oder theilweise evincirt werden sollte, verpflichtet sich Preußen, Oldenburg durch eine Summe zu entschädigen, welche, bei der Eviction der ganzen Herrschaft, den im Artikel 4. lit. a und b. dieses Separat-Vertrages genannten Kapitalbeträgen gleich ist, sonst aber pro rata berechnet wird, nebst Zinsen zu 4 pro Cent von dem Zeitpunkte an, von welchem ab Oldenburg dem Evincirenden die Früchte des evincirten Gegenstandes zu erstatten hat, so wie die etwaigen Proceßkosten zu vergüten.
Vorstehender Separat-Vertrag soll ratificirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden zugleich mit denjenigen des heut unterzeichneten Haupt-Vertrages ausgewechselt werden.
So gesehen und vollzogen, Berlin den 20. Juli 1853
Dr. Ernst Gaebler (L.S.)
Albrecht Johannes Theodor Erdmann (L.S.)
Bei Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen Preußen und Oldenburg abgeschlossenen Vertrages, betreffend die Übernahme des maritimen Schutzes des Oldenburgischen Seehandels und der Oldenbur-gischen Seeschiffahrt durch Preußen, und die dagegen von Oldenburg geleistete Abtretung eines zur Anlegung eines Kriegshafens geeigneten Gebiets an Preußen, so wie des zu diesem Vertrage gehörigen Separat-Vertrages haben die beiderseitigen Bevollmächtigten sich noch über folgende Zusatz-Artikel geeinigt, welche, obwohl zur unmittelbaren Veröffentlichung nicht bestimmt, dennoch der Ratifikation mit unterliegen, und dieselbe Dauer, Kraft und Geltung haben soll, als wären sie in den Haupt- und respective Separat-Vertrag mit aufgenommen.
Die in dem Artikel 4. des Separat-Vertrages erwähnten Netto-Einkünfte der Herrschaft Kniphausen sind in der Weise gedacht, wie sie sich unter Oldenburgischer Regierung und Verwaltung, d.h. nach Beseitigung der bisher durch Schulen und Renten, so wie durch die Gräflich-Bentinksche Separat-Verwaltung entstandenen Einnahme-Schmälerungen herausstellen würden.
Um jedoch alle Ungewißheit und Mißverständnisse bei der Berechnung zu vermeiden, ist bestimmt, daß die Brutto-Einnahme der Kniphauser Gräflichen und der Kniphauser Landes-Kasse, wie solche sich aus den Rechnungen dieser Kassen pro 1851 ergiebt, nach Abzug von 10 pro-Cent, als der ein für alle Mal festgesetzte Betrag der von Preußen zu gewährenden Netto-Einkünfte der Herrschaft Kniphausen gelten soll.
Die Übertragung der Herrschaft Kniphausen an Oldenburg muß schuldenfrei erfolgen. Preußen kann jedoch, sofern sich die Abtragung der auf der Herrschaft haftenden Schulden und Renten nicht sofort bewerkstelligen lassen sollte, für dieselben an Oldenburg die entsprechenden Kapitalsummen zahlen, welche mit 4 pro Cent berechnet werden, insofern die Schulden nicht zu einem anderen Zinsfuße haften.
Wenn es Preußen nicht gelingen sollte, die Übertragung der Herrschaft Kniphausen von der Gräflich Bentinckschen Familie an Oldenburg innerhalb Jahresfrist nach Publikation des Vertrages zu bewirken, so verzinst es alsdann an Oldenburg vorläufig die in dem Artikel 4. lit. a. und b. des Separat-Vertrages genannten Kapitalsbeträge mit jährlich 4 pro Cent.
Ist die Herrschaft Kniphausen beim Ablauf des dritten Jahres nach Ratifikation dieser Zusatz-Artikel noch nicht an Oldenburg übertragen, so steht es Oldenburg frei, unter Verzicht auf Kniphausen die Auszahlung der im Artikel 4 lit. a. und b. des Separat-Vertrages genannten Kapitalsbeträge zu verlangen, welche dann Ein Jahr darauf erfolgen muß. Dagegen ist Preußen ebenfalls berechtigt, beim Mißlingen des Versuchs die Abtretung Kniphausens an Oldenburg zu bewirken, von Oldenburg die Annahme der mehrgedachten Kapitalsbeträge Ein Jahr nach Aufkündigung zu verlangen.
Oldenburg erklärt sich bereit, vor Publikation des Vertrages die der Krone Preußen überlassene Erwerbung des Privat-Eigenthums an den Binnendeichsländereien (Artikel 7) durch Ankäufe unter der Hand für Preußische Rechnung möglichst zu erleichtern.
Nach der Publikation des Vertrages muß es Preußen anheimgestellt bleiben, diese Erwerbungen im Wege des Ankaufs oder der Expropriation selbst zu bewirken.
Gleichzeitig verspricht Oldenburg, das Areal innerhalb des Abstandes einer viertel geographischen Meile von den Grenzen des an Preußen abgetretenen Gebiets nicht selbst zu erwerben, und seine guten Dienste eintreten zu lassen, damit Preußen das Eigenthum desselben auf die mindest kostspielige Weise erlange.
Vorstehende Zusatz-Artikel sollen ratificirt, und die Ratifikations-Urkunden zugleich mit denjenigen des heut unterzeichneten Haupt-Vertrages und des Separat-Vertrages ausgewechselt werden.
So gesehen und vollzogen Berlin, den 20. Juli 1853
Dr. Ernst Gaebler (L.S.)
Albrecht Johannes Theodor Erdmann (L.S.)