26.01.
"Sohn achtbarer Eltern als Lehrling für Laden und Kontor per sofort oder zu Ostern 1915 gesucht von G. Bartling & Söhne, Marine-Uniform-Geschäft"
20.02.
Die Kameraden der Maschinengewehr-Kompanie des 2. Matrosen-Artillerie-Regiments bitten höflichst, wenn möglich, um Übersendung einer Mundharmonika, zur Unterhaltung in der freien Zeit. Es sind alles Kameraden, die in Wilhelmshaven gedient haben.
25.02.
Aufgefundene Patronenhülsen und auch ganze Patronen sind an das Artilleriedepot Wilhelmshaven abzuliefern. Für 1 Kilogramm des abgelieferten Materials werden 25 Pfennige gezahlt.
Der Festungskommandant
16.03.
Die Bekleidungsbestimmungen für die Beamten der Kaiserlichen Marine für die Friedenszeit, wie im Kriege im Feld und auf der Flotte sind soeben im Verlage von August Stecker, Rüstringen, Wilhelmshavener Str. 46, erschienen.
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Einen Lichtbildervortrag über den Liebesgabentransport nach Frankreich wird der Deutsche Evangelische Volksbund am Mittwoch im Werftspeisehaus veranstalten. Der Eintrittspreis beträgt 30 Pfg. und Karten sind zu haben bei Gebr. Ladewigs, Fangmann und Maaß.
04.04.
An der deutschen Nordseeküste angetriebene Seeminen und solche Körper, bei denen vermutet wird, daß es sich um Seeminen handelt, sind nicht zu verschleppen oder zu öffnen. Jede Hantierung an diesen Körpern von nicht sachkundiger Seite ist mit Lebensgefahr verbunden und daher streng verboten. Der Fund ist dem nächsten Strandvogt oder Strandhauptmann oder, sofern ein militärisches Kommando früher erreichbar, sofort anzuzeigen.
13.04.
Eine Teuerungszulage für die Arbeiter der Reichswerften in Kiel, Wilhelmshaven und Danzig ist der Erfolg einer Eingabe, die die betroffenen Arbeiterausschüsse in Anbetracht der Preissteigerungen für alle Lebensmittel und Bedarfsartikel eingereicht haben. Das Reichsmarineamt hat angeordnet, daß die Arbeiter, die eine Familie zu erhalten haben, im Stundenlohn eine Kriegszulage von 6 Pfennige pro Stunde erhalten, die alleinstehenden Arbeiter 3 Pfennige, die Arbeiterinnen mit Familie 4 Pfennig und alleinstehenden Arbeiterinnen 2 Pfennige.
21.04.
Zur Ergänzung der Bekanntmachung vom 15.10. und 14.11.1914 erlasse ich für die Dauer des Kriegszustandes für den Befehlsbereich der Festung Wilhelmshaven folgendes: Die Abgabe von Schnaps und Likören jeder Art an Unteroffiziere und Mannschaften ist verboten, die Abgabe an Zivilpersonen ist ausschließlich zum Genuß auf der Stelle und in den üblichen kleinen Schnapsgläsern gestattet. Kleinhändlern ist die Abgabe von Schnaps und Likören jeder Art an Zivilpersonen nur in verkorkten und versiegelten Flaschen gestattet.
23.04.
Das Bezirkskommando gibt bekannt, daß bei Kriegsgefangenschaft oder Vermißtsein der Anspruch auf Löhnung verloren geht. Die Bewilligung der ganzen Löhnung oder ein Teil desselben darf jedoch verfügt werden, insbesondere wenn die Unterhaltung von Angehörigen daraus bestritten werden soll. Entsprechende Gesuche sind an das Bezirkskommando zu richten mit einer Bescheinigung der Ortsbehörde über die Bedürftigkeit der Antragsteller.
28.04.
Die Anlage eines neuen Marinefriedhofes ist dem Architekten für Gartenbau in Hamburg, Blankenese, Leberecht Migge, übertragen worden. Der Beauftragte ging sofort daran, die Massengräber der in den bisherigen Seegefechten Gefallenen der Marine in eine würdige Umgebung zu bringen. Der Vorschlag des Herrn Migge hat nunmehr die Zustimmung aller in Frage kommenden Instanzen erhalten.
29.07.
Herr Festungskommandant hat die gewerbsmäßige Herstellung und den Verkauf von Schlagsahne sowie auch die Zugabe von Schlagsahne zu Speisen und Getränken in Gast- und Schankwirtschaften und Konditoreien untersagt. Die Maßnahme ist unbedingt notwendig, um einer Verteuerung von Milch vorzubeugen.
07.08.
Das Reichsmarineamt hat verfügt, daß die zahlbaren Werftbeihilfen auch an die erwerbsunfähigen Eltern oder Großeltern solcher aktiven Mannschaften gezahlt werden dürfen, die seinerzeit als ihre Ernährer zurückgestellt worden sind oder noch werden, später indessen zum Heeresdienst herangezogen worden sind.
11.08.
Auf Grund des Paragraphen §9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich für den Befehlsbereich der Festung Wilhelmshaven, daß mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft wird, wer Milch, die bisher als solche verkauft wurde, einer anderweitigen Verwendung zuführt, insbesondere zu Käse oder Butter verarbeitet oder verfüttert.
03.11.
Das Kriegsversorgungsamt macht in einer besonderen Bekanntmachung darauf aufmerksam, daß die Stadt Hülsenfrüchte beschafft hat, um die Bevölkerung bis zur neuen Ausgabe der neuen Ernte hiermit zu versorgen.
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Alle im Jahre 1897 Geborenen werden hiermit aufgefordert, sich sofort zur Rekrutierungsstammrolle im Militärbüro anzumelden und Geburtsurkunden oder Ausweispapiere mitzubringen. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß auch die bei den kaiserlichen Betrieben und Verwaltungen und der Eisenbahn Beschäftigten zur Anmeldung verpflichtet sind.